Kosten und Gebühren

Belehrung zur Rechtsanwaltsvergütung:

Die bei einem Rechtsanwalt anfallenden Kosten und Gebühren sind niedergelegt in der Rechtsanwaltsgebührenverordnung (RVG).

Die zu erhebenden Gebühren richten sich in Ermangelung anderweitiger schriftlicher Vereinbarung grundsätzlich  nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§§ 2 RVG, 49 b Abs. 5 BRAO) so zum Beispiel im Zivilrecht, Arbeitsrecht und teilweise auch im öffentlichen Recht. Teilweise handelt es sich auch um Rahmengebühren, so zum Beispiel im Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und teilweise im öffentlichen Recht. Insofern ist es nicht möglich ohne Kenntnis des konkreten Falls Aussagen zu den Kosten zu treffen. Soweit Kostenangaben möglich sind, haben wir dies bei den einzelnen Rechtsgebieten getan.

Die Erstberatung in privaten, also nicht gewerblichen Angelegenheiten, beträgt jedoch höchsten 226,10 Euro.
Darüberhinaus besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe und Prozesskosten/ Verfahrenskostenhilfe. Fall Sie über einen Rechtsschutzversicherung verfügen besteht die Möglichkeit, dass Die Beratung von der Versicherung gezahlt wird. Gewissheit haben Sie allerdings erst nach einer Anfrage bei der Versicherung.

Wir bitten Sie daher, auch in Ihrem eigenen Interesse, zum ersten Beratungsgespräch Ihre Unterlagen zur Rechtsschutzversicherung oder den vom Amtsgericht erteilten Beratungshilfeschein mitzubringen. Verfügen Sie weder über eine Rechtsschutzversicherung noch über einen Beratungshilfeschein bringen Sie bitte einen Vorschuß in Höhe von 150,00 Euro mit.

Beratungshilfe

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen haben Sie möglicherweise Anspruch auf Beratungshilfe. Beratungshilfe beantragen Sie bei Ihrem Amtsgericht. Das Amtsgericht benötigt hierfür Unterlagen zu Ihrem Einkommen, den Mietvertrag und Kontoasuzüge der letzten 3 Monate. Bei uns haben Sie dann nur noch Ihren Eigenanteil von 15,00 Euro zu zahlen.

Das Formular für die Beratungshilfe können Sie hier: https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/index.php

schon einmal durchgehen.

Sie müssen das Formular nicht mit zum Amtsgericht bringen.

Sie können allerdings, wenn Sie die Möglichkeit haben, das Formular ausdrucken und ausfüllen.