Online-Scheidungsantrag
Mit dem "Online-Scheidungsantrag" sparen Sie sich Zeit und ggf. auch Geld! Sie ersparen sich den Besuch in der Rechtsanwaltskanzlei, können Ihre Angaben und persönliche Daten über unser Formular per Mail übermitteln. Wir reichen dann kurzfristig den Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Familiengericht ab. Zur Einreichung der Scheidung benötigen wir die Heiratsurkunde im Original. Bitte senden Sie uns diese auf Anforderung zu. Sollte der andere Ehepartner im Besitz der Heiratsurkunde sein, so bitten Sie diesen um Aushändigung. Ist dies nicht möglich, so können Sie eine neue beglaubigte Abschrift anfordern beim Standesamt, vor dem Sie die Ehe geschlossen haben.
Haben Sie Fragen zu dem Verfahren oder noch persönliche Fragen, können Sie selbstverständlich jederzeit einen telefonischen Besprechungstermin in der Kanzlei vereinbaren.
Die Klärung der wichtigsten Fragen vorab:
Was heißt Online-Scheidungsantrag?
Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist immer noch ein gerichtliches Verfahren vorgeschrieben, welches am zuständigen Familiengericht stattfindet.
Für die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht besteht Anwaltszwang. Der andere Ehepartner benötigt hingegen keinen Anwalt. Es reicht aus, wenn er im Termin der Scheidung zustimmt.
Mit dem Online-Scheidungsantrag beauftragen Sie uns online das Scheidungsverfahren für Sie beim zuständigen Gericht einzuleiten. Außer einem mündlichen Verhandlungstermin zur Scheidung vor dem Familiengericht, den wir dann mit Ihnen gemeinsam wahrnehmen, sind für eine einvernehmliche Scheidung ohne Folgesachen keine weiteren Termine nötig.
Vorgesehen ist das Verfahren insbesondere für sog. einvernehmliche Scheidungen, in dem nicht über die Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Hausrat gestritten wird.
Kosten:
Die Kosten für die Durchführung des Online-Verfahrens sind ähnlich den Kosten, die bei einvernehmlicher Stellung des Scheidungsantrages anfallen. Sie ersparen außergerichtliche Kosten, wenn Sie lediglich die Scheidung beantragen und sich selbst über etwaige Folgesachen einigen. Hier sei allerdings gewarnt. Ratsam ist es in jedem Falle eine Beratung auch zu den Folgesachen einzuholen, da im Hinblick auf die Einigung von Folgesachen, z. B. Unterhalt, Zugewinn es Formvorschriften gibt und ggf. die von Ihnen getroffene Einigung am Küchentisch oder privatschriftlich keine Gültigkeit haben. Eine solche Beratung ist auch nur dann entbehrlich, wenn Sie beide über ein ähnliches Einkommen verfügen, keine gemeinsamen Kinder haben und kein gemeinsames Vermögen.
In einem solchen Fall können Sie sich allerdings die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt durchaus ersparen, in dem lediglich ein Partner online die Scheidung einreicht und der andere beim Familiengericht der Scheidung zustimmt.
Die Kosten des Rechtsanwalts bestimmen sich nach dem Gegenstandswert. Der richtet sich nach dem gemeinsamen dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute.
Beispiel:
Ehemann 2.000,00 EUR netto monatlich, Ehefrau 1.200,00 EUR netto monatlich
Hier bemisst sich der Verfahrenswert dann auf 9.600,00 EUR. Hinzu kommt der Regelbetrag für den Versorgungsausgleich mit mindestens 1.000,00 EUR bzw. durchschnittlich 20 % des Verfahrenswertes, hier also weiteren 1.920,00 EUR. Mithin läge der Gesamtverfahrenswert hier bei 11.520,00 EUR. Der Versorgungsausgleich ist für kurze Ehen bis zu drei Jahren nicht von Amts wegen durchzuführen, sondern hier nur auf Antrag. D. h., wenn Sie kürzer als drei Jahre verheiratet waren, besteht auch die Möglichkeit einer Scheidung ohne Durchführung des Versorgungsausgleiches.
Bei dem obigen Beispielverfahrenswert von 11.520,00 EUR ergeben sich Rechtsanwaltskosten von 2005,15 EUR sowie Gerichtskosten von 534,00 EUR, wobei die Gerichtskosten zwischen den Parteien geteilt werden, so das jeder 267,00 EUR zu zahlen hat. Die Anwaltskosten hat derjenige zu tragen, der den Anwalt beauftragt. Aber auch hier können Sie selbstverständlich untereinander vereinbaren, sich diese Kosten zu teilen.
Wie verläuft das Online-Verfahren weiter?
Nach Eingang des Antrages bei Gericht holt das Gericht Auskünfte zur Regelung des Versorgungsausgleiches ein. D. h., Sie erhalten einen Fragebogen, in dem Sie Angaben machen zu dem während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Ihr Ehepartner erhält ebenfalls den Fragebogen sowie den Scheidungsantrag übermittelt mit der Bitte um Mitteilung, ob die Angaben stimmen und auch er geschieden werden möchte. Das Familiengericht übermittelt die Fragebögen den Rentenversicherungsträgern, sobald die Auskunft durch die Rentenversicherungsträger vorliegt, wird dann ein Scheidungstermin anberaumt, in dem beide Eheleute persönlich beim Gericht angehört werden in Anwesenheit des beauftragten Anwaltes. In diesem Termin wird die Ehe dann auch geschieden.
Was passiert, wenn der andere Partner keine einvernehmliche Scheidung mehr will, sondern es zu Streitigkeiten bzgl. einer Folgesache wie Unterhalt oder Zugewinn doch noch kommt?
In einem solchen Falle kann selbstverständlich das Scheidungsverfahren weiter als streitiges Verfahren fortgesetzt werden. Bis zu drei Wochen vor dem Scheidungstermin können dann noch Anträge zu den Folgesachen mit zum Scheidungsverfahren abgereicht werden.
Kann ich mich auch persönlich mit Ihnen in Verbindung setzen?
Selbstverständlich können Sie jederzeit telefonisch, schriftlich, online oder auch persönlich Kontakt mit der Kanzlei oder mit mir aufnehmen.
Informationen zum Scheidung-Online-Verfahren sind selbstverständlich kostenlos.