Altlastenverdacht
Verschweigt der Verkäufer eines Grundstücks eine ihm bekannte altlastenverdächtige Nutzung, so ist das Verhalten arglistig.
BGH Urt. v. 21.07.2017 - V ZR 250/15
Verschweigt der Verkäufer eines Grundstücks eine ihm bekannte altlastenverdächtige Nutzung, so ist das Verhalten arglistig.
BGH Urt. v. 21.07.2017 - V ZR 250/15