Kosten Arbeitsrecht
In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten trägt jede Partei ihre Anwaltskosten im außergerichtlichen Bereich und in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht selber, egal ob sie im Recht ist oder nicht bzw. den Rechtsstreit in der I. Instanz gewinnt. Erst ab der II. Instanz trägt die unterliegende Partei auch die Anwaltskosten der Gegenseite.
Neben den eigenen Anwaltskosten fallen darüber hinaus Gerichtsgebühren vor dem Arbeitsgericht an, diese sind abhängig vom Ausgang des Rechtsstreites.
Die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt der Gegenstandswert drei Bruttomonatsgehälter, bei einer Abmahnung ein Bruttomonatsgehalt.
Liegen mehrere Kündigungen/Abmahnungen vor, erhöht sich der Gegenstandswert.
Der konkrete Gegenstandswert kann erst nach Kenntnis des gesamten Streitstandes bestimmt werden.
Oft besteht für die Klage ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Hierzu beraten wir Sie gern.
Weitere allgemeine Informationen zu den Kosten finden Sie hier.