Verkehrsunfall Fahrzeugschaden
Beim Fahrzeugschaden stellt sich oft die Frage, ob ein Reparaturschaden oder ein Totalschaden vorliegt und dann weiter auch die Frage, ob das Fahrzeug vollständig repariert werden muss oder ob auf Basis des Gutachtens, also auch ohne Reparatur, abgerechnet werden kann.
Eine konkrete Aussage kann nur anhand der jeweiligen Zahlen getroffen werden, wobei folgende Positionen wichtig sind:
- Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges eine Sekunde vor dem Verkehrsunfall)
- Restwert (Wert des Fahrzeuges nach dem Verkehrsunfall)
- kalkulierte Reparaturkosten
- Wertminderung (Betrag, den das Fahrzeug verliert, da es trotz ordnungsgemäßer Reparatur mit dem Makel "Unfallfahrzeug" behaftet ist)
Wenn die Reparaturkosten unter dem Betrag "Wiederbeschaffungswert minus Restwert" liegen, handelt es sich eindeutig um einen Reparaturschaden.
Das Fahrzeug muss nicht repariert werden, es kann fiktiv auf Gutachterbasis abgerechnet werden.
Liegen die Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so liegt immer ein Totalschaden vor. Als Schadensersatz wird der Betrag bezahlt, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert minus Restwert ergibt.
Meistens bietet die Haftpflichtversicherung hier einen Restwertaufkäufer an, an dem das verunfallte Fahrzeug dann verkauft werden könnte.
Liegen die Reparaturkosten über den Betrag "Wiederbeschaffungswert minus Restwert, jedoch unter dem Betrag Wiederbeschaffungswert" werden die Reparaturkosten in der Regel nur dann ersetzt, wenn das verunfallte Fahrzeug für mindestens sechs Monate, ggf. nach Versetzung in einen verkehrssicheren Zustand, weiter genutzt wird.
Hier gibt es allerdings oftmals Probleme mit der Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung.
Ansonsten wird als Schadensbetrag nur der Betrag gezahlt, der sich aus Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert ergibt.
Liegen die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, jedoch nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, liegt an sich ein Totalschaden vor, so dass als Schadensersatz lediglich der Betrag gezahlt wird, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert ergibt.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges gemäß dem Gutachten erfolgt und das Fahrzeug anschließend in der Regel für mindestens sechs Monate weiter benutzt wird.
Hier ist allerdings noch vieles streitig.
Hier muss ausdrücklich noch darauf hingewiesen werden, dass die vorgenannten Ausführungen lediglich einen Auszug aus den Abrechnungsmöglichkeiten beim Fahrzeugschaden darstellen.
Es ist immer ratsam nach einem Verkehrsunfall anwaltlichen Rat einzuholen.
Dies auch dann, wenn Sie meinen völlig schuldlos am Unfall gewesen zu sein, da es trotzdem immer noch zu einer Quotelung kommen kann.
Soweit Sie tatsächlich schuldlos am Unfall waren, werden die angefallenen Rechtsanwaltskosten ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen.